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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Goldenday – Anton Lüdecke
Freiberufler – Design & Digitaldienstleistungen
Elbstraße72, 28199 Bremen

Stand: Juni 2025
Version: 2.1


§ 1 Geltungsbereich

1.1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Dienstleistungen zwischen Max Mustermann (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) in den Bereichen Grafikdesign, Logo-Design, Branding, Corporate Design, Webdesign, Webentwicklung, App-Design, Social Media Design, Marketing-Konzeption, Content-Erstellung, SEO/SEA sowie Hosting und Wartung.

1.2 Ausschließlichkeit

Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Verbraucher und Unternehmer

Diese AGB gelten für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

1.4 Änderungen der AGB

Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen dem Kunden spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Auftragnehmer wird den Kunden in der Mitteilung über die Änderungen auf die Bedeutung dieser Frist und die Rechtsfolgen seines Schweigens besonders hinweisen.


§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Angebote

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Angebot gilt vier (4) Wochen ab Zugang beim Kunden, sofern nicht eine kürzere Frist im Angebot angegeben ist. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.

2.2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform (E-Mail, Fax) erteilte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Die bloße Entgegennahme einer Bestellung oder eines Auftrags stellt noch keine Annahme dar.

2.3 Leistungsbeschreibung

Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können eine Anpassung der Vergütung und der Termine zur Folge haben.

2.4 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wird ein verbindlicher Kostenvoranschlag vereinbart und wird dieser um mehr als 20% überschritten, hat der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich zu informieren. Ohne gesonderte Vereinbarung werden Kostenvoranschläge nicht vergütet.

2.5 Projektdokumentation

Der Auftragnehmer dokumentiert alle wesentlichen Projektergebnisse, Entscheidungen und Änderungen. Protokolle von Besprechungen und Abstimmungen werden vom Auftragnehmer erstellt und dem Kunden innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach dem jeweiligen Termin in Textform übermittelt. Die Protokolle gelten als genehmigt, sofern der Kunde nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Zugang des Protokolls schriftlich widerspricht.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrags in angemessenem Umfang zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere:

a) Rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugangsdaten und Inhalte

b) Bereitstellung in verwertbarem Format: Alle Materialien (Texte, Bilder, Logos, Videos etc.) sind in gebündelter Form in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format bereitzustellen. Der zusätzliche Aufwand für die Aufbereitung ungeeigneter Formate wird gesondert nach Zeitaufwand berechnet.

c) Qualifizierte Ansprechpartner: Benennung eines fachlich kompetenten Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis, der für Rückfragen und Abstimmungen zeitnah zur Verfügung steht

d) Rechtzeitige Freigaben: Erteilung von Freigaben und Feedbacks innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Fristen

e) Zugang zu Systemen: Bei digitalen Projekten Bereitstellung der erforderlichen Zugänge zu Servern, Content-Management-Systemen, Domain-Verwaltungen, Social-Media-Accounts etc.

f) Prüfung und Testunterstützung: Aktive Mitwirkung bei vereinbarten Tests, Abnahmen und Qualitätssicherungsmaßnahmen

g) Bildmaterial-Bereitstellung: Stellt der Kunde trotz Aufforderung und gesetzter Frist kein Bildmaterial bereit, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen lizenzpflichtige Stockfotos zu verwenden, lizenzfreie Platzhalterbilder einzusetzen oder temporäre Platzhalter zu verwenden. Die Kosten für Stockfotos und der Mehraufwand für die Beschaffung werden gesondert berechnet. Die Verantwortung für die finale Bildauswahl und deren Eignung liegt beim Kunden.

3.2 Rechtliche Verantwortung für Inhalte

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Rechtmäßigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit aller von ihm bereitgestellten oder freigegebenen Inhalte, Texte, Bilder, Videos, Grafiken und sonstigen Materialien. Dies umfasst insbesondere:

a) Urheberrechte: Der Kunde garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Materialien verfügt oder die notwendigen Lizenzen erworben hat (z.B. Bildlizenzen, Schriftlizenzen, Musikrechte)

b) Markenrechte: Der Kunde ist verantwortlich für die Prüfung, ob verwendete Begriffe, Logos oder Designs Markenrechte Dritter verletzen

c) Wettbewerbsrecht: Der Kunde stellt sicher, dass alle Aussagen, Werbeversprechen und Darstellungen den Vorgaben des Wettbewerbsrechts entsprechen

d) Branchenspezifische Vorschriften: Bei regulierten Branchen (Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte, Finanzdienstleistungen etc.) ist der Kunde für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (z.B. Health-Claims-Verordnung, Heilmittelwerbegesetz) verantwortlich

e) Persönlichkeitsrechte: Der Kunde garantiert, dass bei Personenabbildungen die erforderlichen Einwilligungen vorliegen

Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung vorstehender Pflichten resultieren. Dies umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

3.3 Verzögerungen durch den Kunden

Verzögerungen und Behinderungen, die durch Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in diesem Fall entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die während der Verzögerung anfallenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.

3.4 Folgen bei schwerwiegender Pflichtverletzung

Eskalationsstufen bei wiederholter Mitwirkungspflichtverletzung:

a) Erste Erinnerung: Schriftliche Erinnerung an die Mitwirkungspflicht mit Fristsetzung von zehn (10) Arbeitstagen und Hinweis auf die möglichen Folgen

b) Zweite Erinnerung: Bei erfolglosem Ablauf der ersten Frist: Zweite schriftliche Mahnung mit Fristsetzung von weiteren zehn (10) Arbeitstagen und explizitem Hinweis auf den pauschalen Mehraufwand

c) Pauschaler Mehraufwand: Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalen Mehraufwand in Höhe von 10% des Nettoauftragswertes zu berechnen. Diese Pauschale deckt den durch die Pflichtverletzung entstandenen zusätzlichen Koordinations-, Verwaltungs- und Verzögerungsaufwand ab.

d) Kündigungsrecht: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz dritter schriftlicher Aufforderung mit angemessener Nachfristsetzung (mindestens zehn Arbeitstage) nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt:

  • Vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen
  • Bereits erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen nach den vereinbarten Sätzen
  • Die pauschale Mehraufwandsentschädigung gemäß lit. c) zu verlangen

Die Zahlungspflicht des Kunden für bereits erbrachte Leistungen bleibt in jedem Fall bestehen. Nutzungsrechte werden in diesem Fall nicht eingeräumt.

Hinweis: Diese Regelung betrifft ausschließlich die Mitwirkungspflichten (fehlende Zuarbeit, ausbleibende Feedbacks, keine Bereitstellung von Materialien). Für Zahlungsverzug gelten die Regelungen des § 5.


§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

4.1 Preise und Steuern

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2 Vergütungsmodelle

Der Auftragnehmer bietet folgende Vergütungsmodelle an:

a) Festpreis: Bei vereinbartem Festpreis für ein definiertes Projekt erfolgt die Abrechnung nach Leistungserbringung bzw. nach vereinbarten Meilensteinen

b) Zeitbasierte Abrechnung: Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis der aktuell gültigen Stundensätze. Der aktuelle Stundensatz beträgt 80,00 EUR netto pro Stunde, sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart.

c) Retainer/Pauschale: Monatliche Pauschalvergütung für wiederkehrende Leistungen (z.B. SEO, Google Ads Management, Webseitenwartung)

d) Abo-Modell/Ratenzahlung: Ratenzahlung für Webseiten und größere Projekte gemäß § 4.7

e) Standardpakete: Festpreispakete für definierte Leistungen (z.B. Logo-Pakete, Branding-Pakete, Standard-Webseiten)

f) Wochenend- und Feiertagszuschlag: Arbeiten außerhalb der regulären Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9:00-17:00 Uhr) werden mit einem Stundensatz von 180,00 EUR netto berechnet. Wochenend- und Feiertagsarbeiten erfolgen nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und sind nicht automatisch geschuldet.

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand gemäß lit. b).

4.3 Nebenkosten

Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung werden folgende Kosten gesondert berechnet:

a) Fahrtkosten: Bei Vor-Ort-Terminen werden Fahrtkosten mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (einfache Strecke) berechnet

b) Reisekosten: Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und Flüge werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet

c) Übernachtungskosten: Bei mehrtägigen Aufenthalten werden Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet

d) Spesen: Verpflegungsmehraufwand und sonstige Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand und gegen Vorlage von Belegen berechnet

e) Fremdleistungen: Kosten für beauftragte Drittleister (Druckereien, Fotografen, Texter, Programmierer, etc.) werden mit einem Aufschlag von 15% für Koordination, Überwachung und Projektmanagement berechnet, sofern nicht anders vereinbart

f) Lizenzen: Kosten für Software-Lizenzen, Schriftlizenzen, Bildlizenzen, Stock-Material etc. werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet

g) Infrastrukturpauschale: 5% des Netto-Auftragswertes für Software-Lizenzen (Adobe, Figma, etc.), Cloud-Speicher, Projektmanagement-Tools, Datensicherheit, Datenarchivierung und technische Betriebsmittel. Diese Pauschale wird bei Projekten ab 2.000 EUR Auftragswert berechnet, sofern nicht abweichend vereinbart. Bei kleineren Projekten und wenn spezifische Lizenzkosten bereits gesondert ausgewiesen sind, entfällt die Pauschale.

4.4 Anzahlung

Bei Beauftragung gelten folgende Anzahlungsregelungen:

a) Neukunden: Bei erstmaliger Zusammenarbeit (erste drei Aufträge) ist der Kunde verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtvergütung zu leisten.

b) Bestandskunden: Ab dem vierten Auftrag kann die Anzahlung auf 30% reduziert werden. Ab dem fünften Auftrag und bei nachweislich zuverlässiger Zahlungshistorie kann im Einzelfall auf eine Anzahlung verzichtet werden.

c) Die Leistungserbringung beginnt erst nach Eingang der Anzahlung auf dem Konto des Auftragnehmers.

4.5 Teilrechnungen und Abschlagszahlungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Erbringung von Teilleistungen oder bei Erreichen vereinbarter Meilensteine Abschlagszahlungen zu verlangen. Bei zeitbasierter Abrechnung können die erbrachten Leistungen monatlich abgerechnet werden.

4.6 Vorauszahlung bei hohen Fremdkosten

Bei der Beauftragung von Drittleistungen mit einem Wert von mehr als 1.000,00 EUR kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Drittkosten zuzüglich seiner Vergütung verlangen.

4.7 Abo-Modell und Ratenzahlung für Webseiten

Bei Vereinbarung eines Abo-Modells bzw. einer Ratenzahlung für Webseiten gelten folgende Bedingungen:

a) Zahlungsweise: Die erste Zahlung wird bei Lieferung/Fertigstellung der Webseite fällig. Anschließend erfolgen monatliche Zahlungen jeweils zum ersten Werktag des Folgemonats im Voraus.

b) Setup-Fee: Ist im Angebot eine Setup-Fee ausgewiesen, ist diese vor Beginn der Arbeiten fällig. Die Leistungserbringung beginnt erst nach Eingang der Setup-Fee auf dem Konto des Auftragnehmers.

c) Mindestvertragslaufzeit: Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) oder vierundzwanzig (24) Monaten, je nach vereinbartem Paket. Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.

d) Eigentumsübergang: Nach vollständiger Zahlung aller vereinbarten Raten gehen die Nutzungsrechte an der Webseite gemäß § 8 auf den Kunden über. Bis zur Vollzahlung verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer.

e) Vorzeitige Vertragsbeendigung: Bei vorzeitiger Beendigung durch den Kunden während der Mindestvertragslaufzeit wird der Restbetrag sofort und in voller Höhe fällig. Der Kunde ist nicht berechtigt, sich einseitig vom Vertrag zu lösen.

f) Vorzeitige Vollzahlung: Der Kunde ist jederzeit berechtigt, den Restbetrag vorzeitig in einer Summe zu zahlen. In diesem Fall gehen die Nutzungsrechte unmittelbar nach vollständiger Zahlung über.

g) Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug gelten die Regelungen des § 5. Nach zweimaliger Mahnung und erfolglosem Ablauf einer Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Webseite offline zu nehmen, bis die ausstehenden Beträge vollständig beglichen sind.

h) Anschlussvertrag: Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und vollständiger Zahlung kann optional ein Wartungs- und Hosting-Retainer vereinbart werden. Dieser läuft unbefristet mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende.

4.8 Fälligkeit und Zahlungsziel

Rechnungen sind wie folgt zur Zahlung fällig:

a) Neukunden (erste drei Aufträge): innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug

b) Bestandskunden (ab viertem Auftrag): innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug

c) Abo-Modelle und Dauerschuldverhältnisse: Monatliche Raten sind jeweils zum ersten Werktag des Monats im Voraus fällig mit einem Zahlungsziel von sieben (7) Tagen

Die Zahlungsfristen stellen eine kalendarisch bestimmte Leistungszeit im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Der Kunde gerät daher ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die Zahlung nicht binnen der genannten Frist erfolgt. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers.

4.9 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Zahlungsverzug

5.1 Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.2 Mahnung und Mahnkosten

Nach Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Mahnpauschale in Höhe von 40,00 EUR pro Mahnung zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

5.3 Leistungseinstellung bei Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen, bis alle ausstehenden Beträge vollständig beglichen sind.

Voraussetzungen für die Leistungseinstellung:

a) Erste Mahnung: Schriftliche Zahlungserinnerung mit Fristsetzung von fünf (5) Werktagen

b) Zweite Mahnung: Bei erfolglosem Ablauf der ersten Frist: Zweite schriftliche Mahnung mit Fristsetzung von weiteren fünf (5) Werktagen und ausdrücklicher Androhung der Leistungseinstellung bzw. Offline-Schaltung

c) Leistungseinstellung: Nach erfolglosem Ablauf auch der zweiten Frist erfolgt die Einstellung der Arbeiten bzw. bei digitalen Services die Offline-Schaltung

d) Hosting und laufende Services: Bei Hosting-Diensten, Webseiten und laufenden Services erfolgt die Offline-Schaltung frühestens zehn (10) Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung, um dem Kunden ausreichend Zeit zur Zahlung zu geben

Ausnahme bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit: Bei offensichtlichem Betrug, bewusster Zahlungsverweigerung oder wenn anzunehmen ist, dass der Kunde zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren droht, kann die Leistung nach einmaliger Mahnung mit einer verkürzten Frist von drei (3) Werktagen eingestellt werden.

Die Leistungseinstellung erfolgt erst nach Ankündigung und Ablauf der jeweiligen Nachfrist.

5.4 Reaktivierungspauschale

Bei Sperrung von Services aufgrund Zahlungsverzugs und anschließender Reaktivierung nach Zahlungseingang wird eine Reaktivierungspauschale in Höhe von 50,00 EUR berechnet. Diese Pauschale deckt den administrativen Aufwand für Sperrung und Wiederaktivierung ab.

5.5 Weitere Rechte

Die Rechte des Auftragnehmers auf Erfüllung, Schadensersatz, Rücktritt oder Kündigung bleiben unberührt. Bei erheblichem Zahlungsverzug (mehr als 30 Tage oder Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsraten) ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bereits erbrachter Leistungen sowie ggf. des gesamten Restbetrags (bei Abo-Modellen gemäß § 4.7) bleibt bestehen.


§ 6 Abnahme und Freigabe

6.1 Abnahmepflicht und Feedback-Fristen

Feedback-Cycle während der Projektphase: Der Kunde ist verpflichtet, zu vorgelegten Entwürfen, Konzepten und Zwischenergebnissen innerhalb von drei (3) Werktagen nach Übermittlung schriftlich (per E-Mail) Feedback zu geben oder Freigabe zu erteilen.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das vorgelegte Material als vorläufig freigegeben und der Auftragnehmer setzt die Arbeiten auf Basis des vorliegenden Standes fort. Spätere Änderungswünsche zu vorläufig freigegebenen Zwischenergebnissen werden als zusätzliche Korrekturschleifen gemäß § 6.4 berechnet.

Endabnahme: Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erstellten Endleistungen/Werke innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Übermittlung durch den Auftragnehmer zu prüfen und abzunehmen oder konkrete, nachvollziehbare Mängel schriftlich zu rügen.

6.2 Stillschweigende Abnahme

Erfolgt innerhalb der Frist gemäß § 6.1 (sieben Werktage für Endabnahme) weder eine ausdrückliche Abnahme noch eine begründete Mängelrüge, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen.

Die stillschweigende Abnahme tritt ebenfalls ein, wenn der Kunde:

a) Die Leistung/das Werk in Gebrauch nimmt oder Dritten zugänglich macht b) Die Rechnung bezahlt, ohne Mängel geltend zu machen c) Weitere Leistungen beauftragt, die auf der zu prüfenden Leistung aufbauen d) Die Leistung öffentlich bewirbt oder verwendet (z.B. Veröffentlichung des Designs, Launch der Webseite)

6.3 Freigabeverantwortung

Mit der Erteilung der Freigabe oder Abnahme übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für:

a) Die inhaltliche Richtigkeit aller Texte, Zahlen, Daten und Angaben b) Die Rechtmäßigkeit aller Inhalte, Aussagen und Darstellungen c) Die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit aller Materialien d) Die Einhaltung aller gesetzlichen und branchenspezifischen Vorschriften

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der Inhalte zu prüfen. Eine solche Prüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt und gesondert vergütet wird.

6.4 Korrekturschleifen

Im vereinbarten Leistungsumfang sind standardmäßig zwei (2) Korrekturschleifen enthalten, sofern nicht abweichend vereinbart. Eine Korrekturschleife umfasst die Überarbeitung der Arbeit auf Basis des gesammelten Feedbacks des Kunden.

Korrekturwünsche dürfen nicht mehr als 25% vom ursprünglichen Projektumfang bzw. dem vereinbarten Briefing abweichen. Änderungswünsche, die eine grundlegende Neuausrichtung oder wesentliche Erweiterung des Konzepts darstellen, gelten als neue Beauftragung und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.

Weitere Änderungswünsche über die enthaltenen Korrekturschleifen hinaus werden als zusätzliche Leistung nach Zeitaufwand (§ 4.2 lit. b) gesondert berechnet. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Mängeln im Sinne von § 7.

Subjektive Geschmacksurteile („gefällt mir nicht“) stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Zahlungsverweigerung, Minderung oder zu unbegrenzten Korrekturschleifen.

6.5 Änderungen nach Freigabe

Änderungswünsche, die nach erteilter Freigabe oder Abnahme geäußert werden, stellen eine neue Beauftragung dar und werden vollständig nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Ausgenommen sind lediglich geringfügige Korrekturen (z.B. offensichtliche Tippfehler), die im Rahmen der Kulanz kostenfrei vorgenommen werden können.

6.6 Meeting-Protokolle

Protokolle von Besprechungen gelten gemäß § 2.5 als genehmigt, sofern nicht innerhalb der dort genannten Frist widersprochen wird. In den Protokollen dokumentierte Entscheidungen, Freigaben und Vereinbarungen sind für beide Parteien verbindlich.

6.7 Tests und Abnahme bei digitalen Projekten

Bei Webseiten, Webapplikationen und Software-Projekten stellt der Auftragnehmer die Leistung zunächst auf einem Testsystem bzw. einer Staging-Umgebung bereit. Der Kunde ist verpflichtet, dort die vereinbarten Tests durchzuführen und ein schriftliches Testprotokoll zu erstellen.

Mängel und Abweichungen, die nicht im Testprotokoll dokumentiert werden, gelten als nicht vorhanden. Die Abnahme erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests und schriftlicher Freigabe durch den Kunden.


§ 7 Gewährleistung

7.1 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt:

a) Kreative Dienstleistungen (Grafikdesign, Logo-Design, Branding, Corporate Design, Marketing-Konzeption, Content-Erstellung, Social Media Design): sechs (6) Monate ab Abnahme der Leistung

b) Technische Werkleistungen (Webdesign, Webentwicklung): zwölf (12) Monate ab Abnahme der Leistung

c) Laufende Dienstleistungen (SEO, SEA, Google Ads Management, Social Media Management, Wartung und Pflege): Gewährleistung nur während der aktiven Vertragslaufzeit. Nach Beendigung des Vertrages besteht keine Gewährleistungspflicht für die während der Laufzeit erbrachten Leistungen, es sei denn, es liegt ein verdeckter Mangel vor, der bereits während der Vertragslaufzeit vorhanden war.

7.2 Mängelbegriff

Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist. Unwesentliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

7.3 Besonderheiten bei Software und digitalen Projekten

Bei Software-Entwicklung, Webseiten und digitalen Projekten gilt:

a) Keine absolute Fehlerfreiheit: Aufgrund der Komplexität moderner Software und der Vielzahl möglicher Systemkonfigurationen ist absolute Fehlerfreiheit technisch nicht erreichbar und wird nicht geschuldet.

b) Browser-Kompatibilität: Webseiten und Webanwendungen werden für die aktuellen Hauptversionen der marktüblichen Browser (Chrome, Firefox, Safari, Edge) auf den Betriebssystemen Windows und macOS entwickelt und getestet. Die Unterstützung veralteter oder exotischer Browser ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

c) Responsive Design: Bei Vereinbarung von responsivem Design wird die Darstellung für die gängigen Bildschirmgrößen (Desktop, Tablet, Smartphone) optimiert. Abweichungen bei speziellen Geräten oder Auflösungen stellen keinen Mangel dar, sofern die grundsätzliche Nutzbarkeit gewährleistet ist.

d) Drittsoftware: Für Mängel an Content-Management-Systemen, Frameworks, Plugins und sonstiger Software von Drittanbietern (z.B. WordPress, WooCommerce, Elementor) gelten ausschließlich die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer haftet nur für die ordnungsgemäße Integration, nicht jedoch für Fehler der Basissoftware.

7.4 Besonderheiten bei Kreativ- und Designleistungen

Bei Grafikdesign, Branding, Logo-Design und sonstigen kreativen Leistungen gilt:

a) Farbabweichungen: Technisch und produktionsbedingte Farbabweichungen zwischen Bildschirmdarstellung und Druckergebnis sowie branchenübliche Toleranzen bei Druckprodukten stellen keinen Mangel dar.

b) Subjektive Bewertungen: Die ästhetische Gestaltung und kreative Ausführung unterliegt nicht der Gewährleistung. Subjektive Geschmacksurteile („gefällt mir nicht“) stellen keinen Mangel dar.

c) Materialabweichungen: Bei Druckprodukten sind marktübliche Abweichungen in Farbe, Material und Verarbeitung zulässig.

7.5 Mängelanzeige

Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Abnahmefrist gemäß § 6.1, schriftlich und detailliert zu rügen. Die Mängelanzeige muss eine genaue Beschreibung des Mangels sowie der Umstände, unter denen er auftritt, enthalten.

7.6 Nacherfüllung

Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl das Recht zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Neuherstellung (Ersatzlieferung). Der Auftragnehmer hat das Recht zu zwei (2) Nacherfüllungsversuchen. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, ggf. Schadensersatz) zu.

Die Nacherfüllung erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Mängelanzeige. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die für die Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

7.7 Ausschluss der Gewährleistung

Die Gewährleistung entfällt, wenn:

a) Der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen, Reparaturen oder Eingriffe vornehmen b) Der Mangel auf unsachgemäßer Bedienung, Wartung oder Pflege beruht c) Der Mangel durch äußere Einflüsse entsteht, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (z.B. Hackerangriffe, höhere Gewalt) d) Der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist

7.8 Abgrenzung zu Wartung und Pflege

Die Gewährleistung umfasst nicht:

a) Wartungs- und Pflegeleistungen (z.B. Updates, Backups, Sicherheitspatches) b) Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen an geänderte Anforderungen c) Schulungen und Einweisungen d) Fehlerbehebung bei Drittsoftware oder vom Kunden verursachte Fehler e) Anpassungen an neue Browserversionen, die nach Abnahme erscheinen

Diese Leistungen können als separate Wartungs- und Serviceverträge beauftragt werden und werden gesondert vergütet.

7.9 Gewährleistungsausschluss bei Drittsoftware und Updates

a) WordPress Core, Themes und Plugins: Für Mängel an WordPress, verwendeten Themes, Page Buildern (z.B. Elementor, Divi, WPBakery) und Plugins von Drittanbietern gelten ausschließlich die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer haftet nur für die ordnungsgemäße Integration und Konfiguration zum Zeitpunkt der Abnahme.

b) Update-bedingte Inkompatibilitäten: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Funktionsstörungen, die durch spätere Updates von WordPress, Themes, Plugins oder PHP-Versionen entstehen. Dies gilt insbesondere für:

  • Inkompatibilitäten zwischen aktualisierten Komponenten
  • Eingestellten Support oder End-of-Life von Plugins/Themes
  • Breaking Changes in neuen WordPress-Versionen
  • Server-/Hosting-seitige Updates (PHP, MySQL, etc.)

c) Ohne Wartungsvertrag liegt die Verantwortung für Updates und deren Folgen beim Kunden. Die Behebung update-bedingter Probleme ist nicht Teil der Gewährleistung und wird nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

d) Mit Wartungsvertrag gemäß § 11.2: Der Auftragnehmer führt Updates durch und behebt auftretende Kompatibilitätsprobleme im Rahmen des Wartungsvertrags. Die Gewährleistung erstreckt sich jedoch nicht auf Funktionen, die durch eingestellten Hersteller-Support nicht mehr reparierbar sind. In diesem Fall wird eine Alternative vorgeschlagen.


§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

8.1 Urheberrecht des Auftragnehmers

Alle vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags geschaffenen Werke (Designs, Konzepte, Grafiken, Layouts, Texte, Fotos, Illustrationen, Codes, etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer ist alleiniger Urheber und behält alle Rechte an den Werken, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

8.2 Zahlungsvorbehalt

Sämtliche Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung aller Rechnungen eingeräumt. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer. Eine Nutzung der Werke vor Vollzahlung ist untersagt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, die der Kunde zu unterlassen und zu beseitigen hat.

8.3 Umfang der Rechteeinräumung

Nach vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde folgende Nutzungsrechte:

a) Art der Rechte: Einfache (nicht-exklusive), übertragbare Nutzungsrechte, sofern nicht ausdrücklich exklusive Rechte vereinbart wurden

b) Geografischer Umfang: Weltweit, sofern nicht abweichend vereinbart

c) Zeitlicher Umfang: Unbefristet für die vertraglichen Zwecke, sofern nicht abweichend vereinbart

d) Zweckbindung: Die Nutzung ist auf die vertraglich vereinbarten Zwecke beschränkt. Jede darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und führt zu einer gesonderten Vergütungspflicht.

e) Exklusive Rechte: Ausschließliche (exklusive) Nutzungsrechte werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen entsprechende Mehrvergütung eingeräumt.

8.4 Nicht eingeräumte Rechte

Folgende Rechte werden nicht übertragen und verbleiben beim Auftragnehmer:

a) Native Arbeitsdateien und Rohdaten: Bearbeitbare Quelldateien (z.B. .PSD, .AI, .INDD, .FIG, .XD, .SKETCH, RAW-Fotos), technische Dokumentationen und Entwicklungsunterlagen verbleiben vollständig beim Auftragnehmer. Der Kunde erhält ausschließlich finale, verwendbare Export-Dateien in gängigen Formaten (PDF, JPG, PNG, SVG, etc.), sofern nicht ausdrücklich die Überlassung von Quelldateien gegen separate Vergütung vereinbart wurde.

Die Überlassung von Quelldateien erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung in Höhe von 30% des Projekthonorars und berechtigt den Kunden zur eigenständigen Bearbeitung. Ohne diese Vereinbarung sind eigenständige Bearbeitungen durch den Kunden oder Dritte untersagt.

b) Quellcode und technische Dokumentation: Der Quellcode von Webseiten, Webapplikationen und Software sowie zugehörige technische Dokumentation, Konzeptpapiere und Entwicklungsunterlagen sind nicht Gegenstand der Rechteeinräumung. Die Überlassung des Quellcodes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und wird separat vergütet.

c) Verwendung eigener Komponenten: Der Auftragnehmer ist berechtigt, selbst entwickelte Code-Bibliotheken, Frameworks, Templates, Plugins und sonstige Komponenten auch für andere Projekte zu verwenden. Der Kunde erwirbt hieran keine ausschließlichen Rechte.

8.5 Rechte an Vorentwürfen und abgelehnten Konzepten

An allen Vorentwürfen, Skizzen, Konzepten, Präsentationen und Arbeiten, die nicht zur finalen Umsetzung gelangen oder vom Kunden abgelehnt werden, verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer. Der Kunde erwirbt hieran keinerlei Nutzungsrechte.

Der Auftragnehmer ist ausdrücklich berechtigt, diese Vorarbeiten ganz oder teilweise für andere Projekte und Kunden zu verwenden oder weiterzuentwickeln. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für die Erstellung der Vorentwürfe eine Vergütung geleistet hat.

8.6 Referenz- und Portfolio-Recht

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Arbeiten zeitlich unbegrenzt und weltweit für folgende Zwecke zu nutzen:

a) Darstellung im eigenen Portfolio (Website, Social Media, Drucksachen) b) Eigenwerbung und Marketing c) Veröffentlichung in Fachmedien und Publikationen d) Einreichung bei Design- und Kreativwettbewerben e) Präsentation bei Akquise und Neukundengewinnung f) Verwendung in Case Studies und Referenzprojekten

Der Auftragnehmer ist berechtigt, dabei den Namen des Kunden zu nennen. Eine Anonymisierung ist auf Wunsch des Kunden möglich.

Der Kunde kann die Nutzung für Referenzzwecke nur dann ausschließen, wenn er ein berechtigtes Interesse an Vertraulichkeit darlegt (z.B. noch nicht öffentliche Produkteinführungen) und dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Sperrfrist beträgt maximal 12 Monate ab Projektabschluss. Nach Ablauf dieser Frist oder nach öffentlicher Markteinführung durch den Kunden entfällt die Sperrfrist automatisch, und der Auftragnehmer darf die Arbeiten für Referenzzwecke verwenden.

8.7 Keine Bearbeitung ohne Zustimmung

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Werke zu bearbeiten, zu verändern, zu kürzen, mit anderen Werken zu verbinden oder in sonstiger Weise umzugestalten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart oder technisch erforderlich (z.B. Austausch von Texten und Bildern im CMS).

Wesentliche Änderungen und Bearbeitungen dürfen grundsätzlich nur vom Auftragnehmer oder einem von diesem beauftragten Dritten ausgeführt werden. Lässt der Kunde Änderungen durch Dritte vornehmen, erlöschen alle Gewährleistungsansprüche.

8.8 Weitergabe von Nutzungsrechten

Der Kunde darf die ihm eingeräumten Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen oder Dritten Unterlizenzen einräumen. Dies gilt nicht für Konzernverbundene Unternehmen oder bei Geschäftsveräußerung, soweit die Nutzung im ursprünglich vereinbarten Rahmen erfolgt.

8.9 Schutz von Präsentationen und Pitch-Material

Präsentationen, Konzepte und Entwürfe, die vor Auftragserteilung im Rahmen von Akquisitionsgesprächen, Pitches oder Geschäftsanbahnungen vorgelegt werden, dienen ausschließlich der Information und Entscheidungsfindung des potenziellen Kunden. Sie gewähren keine Nutzungsrechte.

Löschungspflicht bei Nicht-Beauftragung: Bei Nicht-Beauftragung innerhalb von drei (3) Monaten nach Präsentation ist der potenzielle Kunde verpflichtet, auf Anforderung des Auftragnehmers:

a) Alle erhaltenen Materialien, Präsentationen, Konzepte und Entwürfe zu löschen oder zurückzugeben b) Sämtliche angefertigte Kopien (digital und analog) zu vernichten c) Die Löschung/Vernichtung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen

Schadensersatz bei Missbrauch: Eine Nutzung, Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Verwertung von Pitch-Material ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und ohne Vergütung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und verpflichtet den Verletzer zum Schadensersatz. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den üblichen Marktpreis für die unberechtigt genutzten Leistungen zuzüglich eines Zuschlags von 100% als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen.

8.10 Urhebernennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen erstellten Werken in angemessener Form als Urheber genannt zu werden. Bei digitalen Werken (Webseiten, Apps) darf ein Copyright-Vermerk mit Verlinkung zur Website des Auftragnehmers angebracht werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8.11 Schutzrechte Dritter und Lizenzen

Bei Verwendung von Drittelementen (Stock-Fotos, Schriftarten, Icons, Musik, etc.) gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Lizenzen auf eigene Kosten zu erwerben und die Lizenzbedingungen einzuhalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Auftragnehmer dies übernimmt.

Der Auftragnehmer informiert den Kunden über lizenzpflichtige Elemente und deren Lizenzbedingungen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Lizenzerwerb und die Einhaltung der Lizenzbedingungen liegt beim Kunden, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich ausdrücklich zur Beschaffung verpflichtet.

8.12 Konventionalstrafe bei Urheberrechtsverletzung

Bei Verletzung der urheberrechtlichen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere bei:

  • Unbefugter Nutzung ohne vollständige Bezahlung
  • Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus
  • Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung
  • Unerlaubter Bearbeitung oder Veränderung
  • Verwendung abgelehnter Entwürfe oder Pitch-Material

ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten Nettohonorars verpflichtet, mindestens jedoch 5.000,00 EUR pro Verletzungsfall.

Die Zahlung der Vertragsstrafe legitimiert nicht die weitere rechtswidrige Nutzung. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens sowie die Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen bleiben unberührt.

Der Auftragnehmer kann auf die Vertragsstrafe im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten.


§ 9 Keine Rechtsprüfung

9.1 Keine rechtliche Prüfungspflicht

Der Auftragnehmer übernimmt keine Prüfung der erstellten Arbeiten auf rechtliche Zulässigkeit (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrechte Dritter, branchenspezifische Vorschriften, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrechte).

Eine rechtliche Prüfung erfolgt nur, wenn sie ausdrücklich als separate Leistung beauftragt und gesondert vergütet wird. In diesem Fall arbeitet der Auftragnehmer mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammen, deren Kosten vom Kunden zu tragen sind.

9.2 Verantwortung des Kunden

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit aller Inhalte, Aussagen, Darstellungen und Werbeversprechen. Bei Unsicherheit ist der Kunde verpflichtet, vor Veröffentlichung eine rechtliche Prüfung durch einen Fachanwalt vornehmen zu lassen.

9.3 Freistellung

Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder Rechten Dritter durch die erstellten Arbeiten resultieren, sofern die Rechtsverletzung auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Anweisungen oder Freigaben beruht. Dies umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.

9.4 Hinweispflicht bei offensichtlichen Verstößen

Der Auftragnehmer weist den Kunden auf offensichtliche und erhebliche Rechtsverstöße hin, die ihm bei der Erstellung der Arbeiten auffallen (z.B. eindeutig unzulässige Werbeaussagen, offensichtliche Markenverletzungen). Eine systematische Prüfungspflicht besteht jedoch nicht.


§ 10 Haftung

10.1 Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf:

  • 10.000,00 EUR pro Schadensfall oder
  • die Auftragssumme des konkreten Projekts (bei Einzelprojekten) bzw.
  • das Zwölffache der monatlichen Vergütung (bei Dauerschuldverhältnissen),

je nachdem, welcher Betrag höher ist.

10.3 Ausschluss der Haftung

Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

10.4 Ausschluss bestimmter Schadensarten

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

10.5 Datenverlust

Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverlust, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, durch regelmäßige und umfassende Datensicherungen sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Die Verantwortung für Backups liegt vollständig beim Kunden, es sei denn, ein Backup-Service wurde ausdrücklich als separate Leistung beauftragt.

10.6 Verschuldensunabhängige Haftung

Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers nach § 536a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen, sofern gesetzlich zulässig.

10.7 Haftung für Subunternehmer

Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeigneter Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Auswahl erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Für Verschulden von Subunternehmern haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Verschulden im Rahmen der vorstehenden Haftungsbeschränkungen.

10.8 Produkthaftungsgesetz

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.9 Verjährung

Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in zwölf (12) Monaten ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


§ 11 Besonderheiten bei digitalen Services

11.1 Hosting und Server-Leistungen

Der Auftragnehmer bietet Hosting-Services als Reseller an. Folgende Besonderheiten gelten:

a) Keine Verfügbarkeitsgarantie: Der Auftragnehmer schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit der gehosteten Inhalte. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Ausfälle aufgrund:

  • Wartungsarbeiten (mit vorheriger Ankündigung)
  • Störungen beim vorgelagerten Hosting-Provider
  • Höherer Gewalt
  • DDoS-Attacken und anderen Cyber-Angriffen
  • Problemen mit der Internetinfrastruktur

b) Backup-Verantwortung: Backup-Services sind nicht automatisch enthalten. Der Kunde ist verpflichtet, selbst regelmäßige Sicherheitskopien seiner Daten, Inhalte und Datenbanken anzufertigen. Ein Backup-Service kann als Teil eines Wartungsvertrags gesondert beauftragt werden.

c) Passwort- und Zugangsschutz: Der Kunde ist verantwortlich für die sichere Aufbewahrung aller Zugangsdaten, Passwörter und Sicherheitsschlüssel. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch kompromittierte oder unsicher gewählte Zugangsdaten entstehen.

d) Sicherheit: Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für absolute Sicherheit gegen Hackerangriffe, Malware oder sonstige Bedrohungen. Der Kunde wird über verfügbare Sicherheitsmaßnahmen (z.B. SSL-Zertifikate, Firewall, Security-Plugins) informiert und ist für deren Beauftragung verantwortlich.

e) Support-Zeiten: Support für Hosting-Leistungen ist werktags (Montag bis Freitag) zwischen 11:00 und 16:00 Uhr verfügbar. Der Auftragnehmer reagiert auf Anfragen binnen 24-48 Stunden. Notfall-Support außerhalb der Geschäftszeiten ist nicht geschuldet, kann aber im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung angeboten werden.

11.2 Content-Management-Systeme (CMS)

Bei der Verwendung von Content-Management-Systemen (WordPress, TYPO3, etc.) gilt:

a) Lizenzen Dritter: Für das CMS und verwendete Plugins gelten die Lizenzbedingungen und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde ist verpflichtet, diese einzuhalten.

b) Gewährleistung Dritter: Für Mängel und Fehler des CMS oder von Plugins Dritter gelten ausschließlich die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Auftragnehmer gewährleistet nur die ordnungsgemäße Integration und Konfiguration.

c) Updates: Die Durchführung von Updates des CMS, der Plugins und Themes ist nicht Teil der Erstleistung, sondern muss als separater Wartungsvertrag beauftragt werden. Ohne Wartungsvertrag liegt die Verantwortung für Updates beim Kunden.

d) Schulung: Eine Einweisung in die Bedienung des CMS ist im Leistungsumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Weitergehende Schulungen können gesondert beauftragt werden.

e) Update-Verantwortung: Die Durchführung von Updates des CMS, der Plugins und Themes ist nicht Teil der Erstleistung, sondern muss als separater Wartungsvertrag beauftragt werden. Ohne Wartungsvertrag liegt die Verantwortung für Updates beim Kunden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitslücken oder Funktionsstörungen, die durch unterlassene Updates entstehen.

f) Plugin-Lifecycle: Bei Projektstart werden nur aktiv supportete Plugins mit guter Wartungsprognose eingesetzt. Wird ein Plugin später vom Hersteller eingestellt (deprecated), besteht kein Gewährleistungsanspruch. Im Rahmen eines Wartungsvertrags wird eine Alternative gesucht und gegen gesonderte Vergütung implementiert.

11.3 Browser-Kompatibilität und technische Standards

Webseiten und Webanwendungen werden für die aktuellen Hauptversionen der marktüblichen Browser (Chrome, Firefox, Safari, Edge) auf den Betriebssystemen Windows und macOS entwickelt und getestet.

Die Unterstützung veralteter oder exotischer Browser (z.B. Internet Explorer 11, sehr alte Browser-Versionen, Browser auf exotischen Betriebssystemen) ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet.

Die Darstellung wird für die gängigen Bildschirmgrößen optimiert (Desktop, Tablet, Smartphone). Spezielle Optimierungen für außergewöhnliche Bildschirmformate oder Geräte sind nicht geschuldet.

11.4 Keine Garantie für Internet-Verfügbarkeit

Der Auftragnehmer kann die Verfügbarkeit von Webseiten, Anwendungen und Services im Internet nicht garantieren, da diese von zahlreichen Faktoren abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen (Internetinfrastruktur, DNS-Server, Provider, etc.).

Eine Erreichbarkeit der Website ist abhängig vom korrekten Funktionieren der gesamten Infrastreurkette (Domain-Provider, DNS, Hosting-Provider, Internetverbindung des Nutzers). Der Auftragnehmer haftet nur für Störungen in seinem direkten Verantwortungsbereich.

11.5 Domain-Registrierung

Bei der Registrierung von Domains gilt:

a) Verfügbarkeit: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Verfügbarkeit gewünschter Domain-Namen. Die Registrierung erfolgt nach dem First-Come-First-Served-Prinzip der Registry.

b) Rechteprüfung: Der Auftragnehmer prüft nicht, ob der gewünschte Domain-Name Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Diese Prüfung liegt in der Verantwortung des Kunden.

c) Kosten: Domain-Registrierungs- und Verlängerungsgebühren werden jährlich gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.

11.6 Open Source Software

Bei Verwendung von Open-Source-Software erwirbt der Kunde die Lizenzen direkt von den jeweiligen Rechteinhabern gemäß den geltenden Open-Source-Lizenzen (z.B. GPL, MIT, Apache). Der Auftragnehmer tritt als Implementierungspartner auf, nicht als Lizenzgeber.

Der Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen der verwendeten Open-Source-Lizenzen einzuhalten (z.B. Offenlegungspflichten, Copyleft-Regelungen).


§ 12 Datenschutz und Geheimhaltung

12.1 Datenschutzkonformität

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung muss vor Beginn der Leistungserbringung abgeschlossen werden. Ohne gültige AVV kann die Leistung nicht begonnen werden. Der Auftragnehmer stellt eine Muster-AVV zur Verfügung, die vom Kunden zu prüfen und zu unterzeichnen ist.

12.2 Datensparsamkeit

Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit dies für die Durchführung des Vertrages, die Abrechnung und den Kundensupport erforderlich ist.

12.3 Grenzen der Datensicherheit

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik die Datensicherheit bei der Datenübertragung im Internet nicht vollumfänglich gewährleistet werden kann. Insbesondere bei unverschlüsselter Datenübertragung können Dritte möglicherweise auf die Daten zugreifen.

12.4 Geheimhaltung – Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen über die jeweils andere Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder bei denen eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht.

12.5 Herausgabe von Unterlagen

Übergebene Unterlagen, Daten und Materialien dürfen ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und sind nach Vertragsbeendigung auf Verlangen des Auftragnehmers herauszugeben oder nachweislich zu löschen.

12.6 Datenschutzerklärung

Bei der Erstellung von Webseiten weist der Auftragnehmer auf die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung hin. Die Erstellung einer rechtssicheren Datenschutzerklärung ist nicht Teil der Standard-Leistung und muss gesondert beauftragt werden. Der Kunde ist selbst verantwortlich für eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung.


§ 13 Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

13.1 Höhere Gewalt

Bei Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Ereignisse (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Pandemien, Streiks, behördliche Maßnahmen, erhebliche Betriebsstörungen, Ausfall von Kommunikations- und Datennetzen) verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.

13.2 Dauernde Unmöglichkeit

Dauern die Hindernisse länger als vier (4) Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von weiteren zwei (2) Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.

13.3 Information

Der Auftragnehmer wird den Kunden über den Eintritt von Leistungshindernissen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.


§ 14 Zusammenarbeit mit Subunternehmern

14.1 Recht zur Beauftragung von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen (z.B. Texter, Fotografen, Programmierer, Designer, Berater) einzusetzen. Die Auswahl der Subunternehmer erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers.

14.2 Keine Zustimmungspflicht

Der Kunde hat kein Mitspracherecht bei der Auswahl der Subunternehmer. Der Auftragnehmer ist frei in der Entscheidung, welche Leistungen er selbst erbringt und welche er durch Dritte erbringen lässt.

14.3 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden seiner Subunternehmer wie für eigenes Verschulden im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß § 10.

14.4 Direkter Kontakt

Subunternehmer sind nicht berechtigt, direkt mit dem Kunden Vertragsvereinbarungen zu treffen. Die Beauftragung und Abrechnung erfolgt ausschließlich über den Auftragnehmer. Der Kunde ist nicht berechtigt, Subunternehmer des Auftragnehmers direkt zu beauftragen, ohne den Auftragnehmer einzubeziehen.


§ 15 Produktionsüberwachung und Drittleistungen

15.1 Koordination von Drittleistungen

Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Kunden Leistungen Dritter (z.B. Druckaufträge, Fotografen, Filmproduktionen, Texter) koordiniert, erbringt er folgende Leistungen:

a) Identifikation geeigneter Dienstleister b) Einholung von Angeboten c) Auftragserteilung nach Freigabe durch den Kunden d) Überwachung der Leistungserbringung e) Qualitätskontrolle f) Rechnungsprüfung

15.2 Produktionsgebühr

Für die Koordination und Überwachung von Drittleistungen berechnet der Auftragnehmer eine Produktionsüberwachungsgebühr in Höhe von 15% des Netto-Auftragswertes der Drittleistung.

Diese Gebühr deckt den Aufwand für Recherche, Koordination, Kommunikation, Qualitätssicherung und Projektmanagement ab.

15.3 Direktbeauftragung oder Weiterberechnung

Der Auftragnehmer kann Drittleister entweder:

a) Im Namen des Kunden beauftragen (der Kunde schließt direkt mit dem Drittleister einen Vertrag) oder b) Im eigenen Namen beauftragen und die Kosten zuzüglich der Produktionsgebühr an den Kunden weiterberechnen

Im Fall b) bleibt der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

15.4 Freigabe durch den Kunden

Die Beauftragung von Drittleistern mit einem Auftragswert über 1.000,00 EUR erfolgt erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden. Bei Aufträgen unter 1.000,00 EUR ist der Auftragnehmer berechtigt, diese ohne vorherige Rückfrage zu erteilen.


§ 16 Vertragsbeendigung und Kündigung

16.1 Beendigung von Werkverträgen

Werkverträge (Einzelprojekte mit definiertem Leistungsumfang) enden mit der vollständigen Erfüllung des Vertrages (Abnahme und Zahlung).

16.2 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Dauerschuldverhältnisse (Retainer, Wartungsverträge, Hosting-Verträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern keine anderweitige Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Die Kündigung muss in Schriftform (Brief, nicht E-Mail) erfolgen.

16.3 Mindestvertragslaufzeit bei Abo-Modellen

Bei Abo-Modellen und Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß § 4.7 gilt die dort geregelte Mindestvertragslaufzeit. Eine ordentliche Kündigung ist während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen.

16.4 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Parteien sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a) Eine Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Nachfrist nicht abstellt

b) Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen oder Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monatsraten eintritt

c) Eine Partei zahlungsunfähig wird oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird

d) Eine Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt

e) Die Zusammenarbeit aufgrund schwerwiegender Vertrauensstörungen unzumutbar wird

16.5 Folgen der Beendigung

Bei Beendigung des Vertrages – gleich aus welchem Grund – gilt:

a) Vergütungspflicht: Bereits erbrachte Leistungen sind vollständig nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Dies gilt auch bei Kündigung durch den Kunden.

b) Nutzungsrechte: Nutzungsrechte werden nur insoweit eingeräumt, als die entsprechenden Leistungen vollständig bezahlt sind (§ 8.2).

c) Rückgabe von Unterlagen: Der Kunde hat auf Verlangen alle vom Auftragnehmer übergebenen Unterlagen, Materialien und Arbeitsergebnisse herauszugeben oder nachweislich zu löschen, sofern keine Nutzungsrechte eingeräumt wurden.

d) Schadensersatz: Bei Kündigung wegen Vertragsverletzung bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

16.6 Kündigungsrecht des Auftragnehmers bei Werkverträgen

Bei Werkverträgen kann der Auftragnehmer gemäß § 649 BGB jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden hat dieser dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu zahlen. Der Auftragnehmer hat sich auf seine ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

16.7 Kurzfristige Projektstornierung

Bei Stornierung eines bestätigten Projekts durch den Kunden nach Auftragsbestätigung gelten folgende Regelungen:

a) Bis 2 Wochen vor geplantem Projektstart: Keine Stornogebühr. Bereits angefallene Kosten (z.B. Lizenzkäufe, gebuchte Fremdleistungen) werden vollständig berechnet.

b) 1-2 Wochen vor Projektstart: 25% des Auftragswertes als Stornopauschale zuzüglich bereits erbrachter Leistungen.

c) Unter 1 Woche vor Projektstart oder nach Projektbeginn: 50% des Auftragswertes als Pauschale zuzüglich bereits erbrachter Leistungen.

Die Stornogebühren kompensieren die Ausfallkosten durch blockierte Kapazitäten. Bereits vollständig erbrachte Leistungen werden unabhängig von den Pauschalen zu 100% berechnet.


§ 17 Mitarbeiterabwerbung

17.1 Abwerbeverbot

Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer der jeweils anderen Partei abzuwerben, direkt anzustellen oder anderweitig zu beschäftigen.

17.2 Vertragsstrafe

Bei schuldhaftem Verstoß gegen das Abwerbeverbot ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters bzw. des Jahresumsatzes bei freien Mitarbeitern zu zahlen, mindestens jedoch 10.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

17.3 Ausnahmen

Das Abwerbeverbot gilt nicht, wenn sich ein Mitarbeiter auf eine öffentliche Stellenausschreibung bewirbt oder von sich aus Kontakt aufnimmt, ohne dass hierzu eine Ansprache oder Aufforderung erfolgt ist.


§ 18 Schlussbestimmungen

18.1 Schriftform und Textform

Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Kündigungen, Rücktritte und außerordentliche Gestaltungserklärungen bedürfen der Schriftform (Brief mit eigenhändiger Unterschrift).

18.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Vertragslücken.

18.3 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten.

18.4 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist 28199 Bremen.

18.5 Rechtswahl

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods).

18.6 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen.

Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden zu erheben.

18.7 Vertragssprache

Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst. Vertragssprache ist Deutsch.


Stand dieser AGB: Juni 2025
Version: 2.1

Goldenday – Anton Lüdecke
Freiberufler – Design & Digitaldienstleistungen
Elbstraße72, 28199 Bremen

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